Der Bewerber um die Position als Vizerektor einer Hochschule, der Mitglied der SPÖ war, wurde vom Hochschulrat in einem im Rahmen des Auswahlverfahrens erstellten Gutachtens an erster Stelle gereiht, aber von der zuständigen Bundesministerin nicht bestellt. In diesem Zusammenhang hält der OGH fest, dass die parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft Ausdruck einer nach der Gleichbehandlung geschützten Weltanschauung sein kann.
Das StellenbesetzungsG schützt nicht nur das staatsnahe Unternehmen, sondern auch die Interessen von Bewerbern um Managementsfunktionen, um diese unter anderem vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.
Der Bewerber hat allerdings, um Schadenersatzansprüche nach dem StellenbesetzungsG geltend machen zu können, nachzuweisen, dass er tatsächlich der am besten qualifizierte Bewerber war und bei rechtmäßiger Vorgangsweise mit der ausgeschriebenen Funktion betraut worden wäre. Dabei genügt nicht schon ein bloßer Vergleich mit den Qualifikationen des bestellten Bewerbers, sondern es muss auf das fiktive Ergebnis eines rechtmäßigen Bestellungsverfahrens Bedacht genommen werden. Kommentar: Mit dem letzten Halbsatz schafft der OGH defacto den zunächst in Aussicht gestellten Schadenersatzanspruch ab und ermöglicht staatsnahen
Unternehmen durch eine entsprechend rechtswidrige Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens oder gar einen Verzicht darauf, ohne Risiko nach freiem Ermessen die Managementfunktion zu besetzen.
Der VfGH weist einen Antrag auf Aufhebung des gesamten StellenbesetzungsG zurück, weil dieser zu weit gefasst war.