Der Bewerber um die Position als Vizerektor einer Hochschule, der Mitglied der SPÖ war, wurde vom Hochschulrat in einem im Rahmen des Auswahlverfahrens erstellten Gutachtens an erster Stelle gereiht, aber von der zuständigen Bundesministerin nicht bestellt. In diesem Zusammenhang hält der OGH fest, dass die parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft Ausdruck einer nach der Gleichbehandlung geschützten Weltanschauung sein kann.